Wie sich die MaRisk 7.0 auf das Depot A auswirken
- Geschäftsführer und Vorstände bei Finanz-Unternehmen
- Treasury, Eigenhandel, Kreditanalyse und Risikocontrolling
805 €
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Kreditentscheidungsprozess: Erstvotum und lfd. Bonitäts-überwachung
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Wie sich die MaRisk 7.0 auf das Depot A auswirken
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Kreditüberwachung und Risikofrüherkennung
Wie sich die MaRisk 7.0 auf das Depot A auswirken
MaRisk: Neue Richtlinien für Handel und Risiken
MaRisk 7.0 schließen Regelungslücken bei Spezialfonds
Risikoanalyse, Votierung und Limitierung sind für jedes Investment erforderlich- unabhängig vom Geschäft. Die Bankaufsicht ist derzeit nicht in der Lage, dies konsequent umzusetzen. Kreditgeschäfte müssen einem marktunabhängigem Votum unterzogen werden, sobald sie die Risikorelevanzgrenze überschreiten. Handelsgeschäfte benötigen ebenfalls ein marktunabhängiges Votum. Dies ist aktuell bei innerbetrieblichen Handelsgeschäften von Spezialfonds nicht erforderlich- was Aufsichtsarbitrage begünstigt und somit bankaufsichtliche Anforderungen umgangen werden.
- Für jedes Investment ist eine MaRisk-konforme Kreditentscheidung mit Risikoanalyse, Votierung und Limitierung erforderlich – „same counterpart, same risk“
- Bankaufsichtlicher „blinder Fleck“ durch Ungleichbehandlung je nach Quelle des Geschäfts
- Kreditgeschäfte: marktunabhängiges Votum für Geschäfte oberhalb der Risikorelevanzgrenze erforderlich
- Handelsgeschäfte – Direktanlagen: marktunabhängiges Votum für jedes Geschäft erforderlich
- Handelsgeschäfte innerhalb von Spezialfonds: keine einzeladressenbezogenen kreditprozessualen Anforderungen, somit weder Risikoanalyse noch marktunabhängiges Votum oder Kreditentscheidung derzeit erforderlich
- Gefahr der Aufsichtsarbitrage, daher Wertung als Umgehungstatbestand bankaufsichtlicher Anfordernisse, sollten Spezialifnde wesentliche Anteile an Bilanz aufweisen (≥ 5 % der Bilanzsumme)
Neue Anforderungen an die Limitierung von Spezialfonds
Die bankaufsichtlichen Erwartungen an Spezialfondsgeschäfte sind grundsätzlich die gleichen wie für Direktanlagegeschäfte: Jedes Investment erfordert eine sorgfältige Kreditentscheidung mit Risikoanalyse, Votierung und Limitierung. Die Risikoanalyse sollte neben marktpreisbezogenen auch adressenausfallbezogenen Aspekten für Finanzinstrumente beinhalten.
Bei Handelsgeschäften sind für Limitfestlegungen gem. BTO 1.1 Tzn. 2 und 3 MaRisk zwei übereinstimmende Voten aus Markt und Marktfolge notwendig. Erleichterungsregelungen nach BTR 1 Tz. 4 MaRisk (3-Monats-Regelung) können bei der Limitierung zum Tragen kommen; Anlagerichtlinien ersetzen keine Limitfestlegung. Ausgelagerte Dienstleistungen müssen vollständig den MaRisk-Anforderungen entsprechen.
- Für durch Spezialfonds abgeschlossene Handelsgeschäfte gelten aus bankaufsichtlicher Sicht grundsätzlich die gleichen kreditprozessualen Anforderungen wie für das Direktanlagegeschäft: Jedes Investment fordert eine MaRisk-konforme Kreditentscheidung mit Risikoanalyse, Votierung und Limitierung
- Die Risikoanalyse sollte neben marktpreisbezogenen auch adressenausfallbezogenen Aspekten für Finanzinstrumente beinhalten
- Bei Handelsgeschäften sind für Limitfestlegungen gem. BTO 1.1 Tzn. 2 und 3 MaRisk zwei übereinstimmende Voten aus Markt und Marktfolge notwendig; Anlagerichtlinien ersetzen keine Limitfestlegung Ausgelagerte Dienstleistungen müssen vollständig den MaRisk-Anforderungen entsprechen
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