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Was muss ich als Geldwäschebeauftragter machen?

Was muss ich als Geldwäschebeauftragter machen? Mit S+P Inside erfährst Du, welche Aufgaben und Pflichten ein Geldwäschebeauftragter zwingend beachten muss. Die drei Säulen der Geldwäscheprävention umfassen die Bereiche Risikomanagement, Kundensorgfaltspflichten und Verdachtsmeldewesen. Diese drei Säulen dienen der Sicherstellung einer funktionsfähigen Geldwäscheprävention in Deutschland.

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Was muss ich als Geldwäschebeauftragter machen?

Zentrales Motiv der Geldwäscheprävention ist dabei ein risikobasierter Ansatz: Nicht alle Unternehmen benötigen die gleiche Risikovorsorge, um sich vor Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung zu schützen. Die gesetzlichen Anforderungen richten sich daher nach den jeweiligen Risiken.

Nach § 4 GwG müssen die Verpflichteten über ein wirksames Risikomanagement verfügen, das eine Risikoanalyse nach § 5 GwG und interne Sicherungsmaßnahmen nach § 6 GwG umfasst.
Wirksam ist ein Risikomanagement, wenn es die gesamte Geschäftstätigkeit des Verpflichteten einbezieht, die sich daraus ergebenden einzelnen Risiken nachvollziehbar berücksichtigt und die daraus abgeleiteten internen Sicherungsmaßnahmen im Hinblick auf diese Risiken als angemessen anzusehen sind.

Nach dem GwG Verpflichtete haben also eine Risikoanalyse zu erstellen, in der sie die Risiken der Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung für ihre Geschäfte ermitteln und bewerten.
Dabei haben sie unter anderem die in Anlage 1 und 2 zum Geldwäschegesetz genannten Risikofaktoren zu berücksichtigen. Die Risikoanalyse ist nachvollziehbar zu dokumentieren und regelmäßig einer Prüfung auf Notwendigkeit einer Aktualisierung zu unterziehen.

 

Was muss ich als Geldwäschebeauftragter machen?

 

Risikoanalyse § 5 GwG und interne Sicherungsmaßnahmen § 6 GwG

Basierend auf ihrer Risikoanalyse hast Du als Geldwäschebeauftragter risikoangemessene interne Sicherungsmaßnahmen gem. § 6 GwG zu schaffen. Hierzu zählen neben

  • der Ausarbeitung von internen Grundsätzen,
  • Verfahren und Kontrollen (§ 6 Abs. 2 Nr. 1 GwG),
  • den Mitarbeiterkontrollen (Nr. 5) und
  • den Mitarbeiterschulungen (Nr. 6),
  • insbesondere die Bestellung eines Geldwäschebeauftragten und seines Stellvertreters gem. § 7 GwG, die für die Einhaltung der geldwäscherechtlichen Vorschriften zuständig sind.

Die Bestellung und die Entpflichtung des Geldwäschebeauftragten sowie seines Stellvertreters musst Du vorab der BaFin anzeigen. Hierzu kannst Du den auf der Internet-Präsenz der BaFin zur Verfügung gestellten Vordruck verwenden. Gemäß § 7 Abs. 5 Satz 1 GwG muss Du als Geldwäschebeauftragter Deine Tätigkeit im Inland ausüben.

 

Bußgeldvorschriften des § 56 Abs. 2 GwG: 7 Kernpflichten, die Sie zwingend beachten müssen.

Was muss ich als Geldwäschebeauftragter machen? Du handelst ordnungswidrig, wenn Du folgende Pflichten vorsätzlich oder fahrlässig nicht beachtest:

  1. entgegen § 4 Absatz 3 Satz 1 kein Mitglied der Leitungsebene benennst,
  2. entgegen § 7 Absatz 1 keinen Geldwäschebeauftragten oder keinen Stellvertreter bestellst,
  3. einer vollziehbaren Anordnung nach § 7 Absatz 3 nicht oder nicht rechtzeitig nachkommst,
  4. entgegen § 9 Absatz 1 Satz 2, auch in Verbindung mit Absatz 4, keinen Gruppengeldwäschebeauftragten bestellst,
  5. entgegen § 15 Absatz 9 in Verbindung mit § 15 Absatz 3 Nummer 2 die Geschäftsbeziehung begründest, fortsetzt, sie nicht kündigst oder nicht auf andere Weise beendest oder die Transaktion durchführt,
  6. entgegen § 46 Absatz 1 Satz 1 eine Transaktion durchführst oder
  7. entgegen § 47 Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 2 den Vertragspartner, den Auftraggeber oder einen Dritten in Kenntnis setzt.

 

Wann ist ein Präventionssystem nur eingeschränkt effektiv?

Die Gefahr, für Geldwäsche und/oder Terrorismusfinanzierung missbraucht zu werden, steigt u. a., wenn das Institut nicht uneingeschränkt geeignete Vorkehrungen zur Verhinderung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung getroffen hat.

Was muss ich als Geldwäschebeauftragter machen? Dein Präventionssystem ist nur eingeschränkt wirkungsvoll/effektiv, wenn im Rahmen der Vorjahresprüfung wesentliche, d. h. gewichtige oder schwergewichtige Feststellungen getroffen worden sind. In diesem Fall ist auf den jährlichen Turnus zu verkürzen.

Im Rahmen der Bewertung der Risikolage des Instituts musst Du auch die Erkenntnisse aus der Nationalen Risikoanalyse berücksichtigen.

Klarstellend sei darauf hingewiesen, dass die Inanspruchnahme von Erleichterungen in Bezug auf den Prüfungs- und Berichtsturnus gemäß § 26 Abs. 4 Satz 2 PrüfbV i. V. m. § 26 Abs. 4 Satz 1 PrüfbV nur von Wertpapierhandelsunternehmen i. S. d. § 1 Abs. 3d Kreditwesengesetz (KWG) erfolgen kann.

Insbesondere zählen Anlageverwalter i. S. d. § 1 Abs. 1a Satz 2 Nr. 11 KWG nicht zu den Wertpapierhandelsunternehmen i. S. d. § 1 Abs. 3d KWG.

 

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