Regulatorisches Update · Stand 14.10.2026
Was sich für dein Compliance-Management konkret ändert.
Sechs Änderungen für KI, Werbung, Sanktionen, Cybersicherheit und Unternehmenssanktionen, sortiert nach Handlungsdruck – im Lehrgang an den jeweiligen Modulen eingeordnet, mit klarer Trennung von bisheriger und neuer Regelung.
Bisherige und neue Regelung im Vergleich
| Bisherige Regelung |
Neue Regelung |
| KI-Verordnung: Transparenz und KI-KompetenzArt. 4 VO (EU) 2024/1689 verlangte seit 02.02.2025, nach besten Kräften sicherzustellen, dass das Personal über ein ausreichendes Maß an KI-Kompetenz verfügt. Kennzeichnungspflichten für KI-Inhalte galten noch nicht. |
Seit 02.08.2026 · Neufassung seit 27.07.2026Seit dem 02.08.2026 gelten die Transparenzpflichten nach Art. 50, etwa die Offenlegung von Deepfakes. Nach der Neufassung von Art. 4 durch VO (EU) 2026/1744 ergreifen Anbieter und Betreiber Maßnahmen, die die Entwicklung der KI-Kompetenz ihres Personals unterstützen; die Hochrisiko-Pflichten nach Anhang III gelten ab 02.12.2027. |
| Greenwashing: Umweltaussagen im UWGUmweltbezogene Werbung war nach dem allgemeinen Irreführungsverbot (§ 5 UWG) zu beurteilen. Ausdrückliche Verbote für pauschale Umweltaussagen oder Klimaneutralität durch Kompensation gab es nicht. |
Seit 27.09.2026Das Dritte Gesetz zur Änderung des UWG (BGBl. 2026 I Nr. 43) setzt die Richtlinie (EU) 2024/825 um. Gegenüber Verbrauchern sind unter anderem Nachhaltigkeitssiegel ohne Zertifizierungssystem (Anhang Nr. 2a), allgemeine Umweltaussagen ohne nachgewiesene hervorragende Umweltleistung (Nr. 4a) und Aussagen zur Klimaneutralität auf Basis von Kompensation (Nr. 4c) unzulässig. |
| Sanktionsstrafrecht (AWG)Zahlreiche Verstöße gegen EU-Finanz-, Transaktions- und Investitionsverbote waren nur als Ordnungswidrigkeit nach § 19 AWG i. V. m. § 82 AWV erfasst. § 18 Abs. 11 AWG a. F. enthielt einen persönlichen Strafausschließungsgrund. |
Seit 06.02.2026Das Gesetz zur Anpassung von Straftatbeständen und Sanktionen bei Verstößen gegen restriktive Maßnahmen der EU (BGBl. 2026 I Nr. 27) setzt die RL (EU) 2024/1226 um. Vorsätzliche Verstöße sind nach § 18 AWG n. F. Straftaten; der bisherige Strafausschließungsgrund ist entfallen. |
| NIS2-Umsetzung: Cybersicherheit als LeitungsaufgabeVerbindliche IT-Sicherheitspflichten trafen nach dem BSIG in der bis 05.12.2025 geltenden Fassung im Wesentlichen Betreiber Kritischer Infrastrukturen. |
Seit 06.12.2025Mit dem NIS2-Umsetzungsgesetz gilt das neue BSIG für besonders wichtige und wichtige Einrichtungen (§ 28 BSIG). Die Geschäftsleitung setzt die Risikomanagementmaßnahmen nach § 30 BSIG um, überwacht sie und nimmt regelmäßig an Schulungen teil (§ 38 BSIG). Für Finanzunternehmen gilt vorrangig DORA. |
| Verbandsgeldbuße nach § 30 OWiGDie Geldbuße gegen das Unternehmen beträgt nach § 30 Abs. 2 OWiG bis zu 10 Mio. € bei vorsätzlicher und bis zu 5 Mio. € bei fahrlässiger Straftat einer Leitungsperson. Ein Compliance-System kann nach der Rechtsprechung mildernd wirken (BGH, Urteil vom 09.05.2017, 1 StR 265/16). |
Gesetzentwurf · nicht verabschiedetDer Regierungsentwurf zur Umsetzung der Umweltstrafrechtsrichtlinie (EU) 2024/1203 (BT-Drs. 21/6133) hebt das Höchstmaß für alle Anknüpfungstaten auf 40 Mio. € bei Vorsatz und 20 Mio. € bei Fahrlässigkeit an und nennt erstmals Bemessungskriterien, darunter Compliance-Maßnahmen (§ 30 Abs. 2a OWiG-E). Nach der ersten Lesung am 11.06.2026 ist das Gesetz zum Stand dieser Seite nicht verabschiedet. |
| EU-AntikorruptionsrichtlinieBestechung im geschäftlichen Verkehr ist nach §§ 299 ff. StGB strafbar, die Bestechung von Amtsträgern nach §§ 331 ff. StGB. Auf EU-Ebene galten der Rahmenbeschluss 2003/568/JI und das Übereinkommen von 1997. |
In Kraft seit 31.05.2026 · Umsetzung bis 01.06.2028Die Richtlinie (EU) 2026/1021 ersetzt beide Rechtsakte und harmonisiert Korruptionstatbestände und Sanktionen im öffentlichen und privaten Sektor. Die Mitgliedstaaten setzen die strafrechtlichen Vorgaben bis 01.06.2028 um. Ein deutsches Umsetzungsgesetz liegt zum Stand dieser Seite nicht vor. |
Rechtsgrundlagen: KI-Verordnung · VO (EU) 2024/1689, Art. 4, 50, geändert durch VO (EU) 2026/1744 · UWG · Anhang Nr. 2a, 4a, 4c zur Umsetzung der RL (EU) 2024/825 · AWG · §§ 18, 19 · RL (EU) 2024/1226 · BSIG · §§ 28, 30, 38 · DORA · VO (EU) 2022/2554 · OWiG · §§ 30, 130 · Regierungsentwurf BT-Drs. 21/6133 [PDF] · Antikorruptions-RL (EU) 2026/1021 · HinSchG · §§ 8, 12, 15, 17, 36 · StPO · §§ 55, 94 ff., 102 ff., 136 · StGB · §§ 263, 266, 299 · KWG · § 25h · AktG · §§ 91, 93 · GmbHG · § 43. Die Pflichten sind jeweils nach Branche, Größe, Rechtsform und Aufsichtsregime einzuordnen.
Dein Praxistransfer: Nimm die sechs Änderungen in dein Legal Inventory auf, prüfe Werbeaussagen auf das geänderte UWG und lege fest, wie dein Betrugspräventions- und Hinweisgeberprogramm dokumentiert wird – damit du die Wirksamkeit deines Compliance-Systems im Ernstfall belegen kannst.