| Sachkunde und Fortbildung des AufsichtsorgansNach § 25d Abs. 4 KWG mussten Institute Ressourcen für Einführung und Fortbildung der Mitglieder des Verwaltungs- oder Aufsichtsorgans bereitstellen, ohne IKT- oder ESG-Risiken ausdrücklich zu nennen. |
Seit 01.04.2026Mit dem BRUBEG (G. v. 25.03.2026, BGBl. 2026 I Nr. 81) umfasst die Fortbildung nach § 25d Abs. 4 KWG ausdrücklich auch IKT-Risiken. Nach § 26c Abs. 6 KWG stellen Institute die erforderliche Sachkunde der Organmitglieder auch in Bezug auf ESG-Risiken sicher; der Risikoausschuss bezieht ESG-Risiken in die Prüfung der Vergütungsanreize ein (§ 26c Abs. 7 KWG). |
| MaRiskEs galten die MaRisk in der Fassung vom 29.05.2024 mit zahlreichen Detailvorgaben und in die MaRisk übernommenen EBA-Leitlinien. |
Seit 30.06.2026 · Übergangsfrist bis 01.01.2027Die 9. MaRisk-Novelle (Rundschreiben 06/2026 (BA) vom 30.06.2026) trat mit Veröffentlichung in Kraft; soweit sich zusätzliche Anforderungen ergeben, gilt eine Übergangsfrist bis 01.01.2027. Sie ist prinzipienorientierter, stärkt die Proportionalität und konkretisiert die ESG-Anforderungen des § 26c KWG. Bedeutende Institute unter direkter EZB-Aufsicht fallen nicht mehr in ihren Anwendungsbereich. |
| ESG-Risiken im RisikomanagementESG-Risiken waren aufsichtliche Erwartung aus MaRisk und BaFin-Merkblatt zum Umgang mit Nachhaltigkeitsrisiken, aber nicht im KWG geregelt. |
Seit 01.04.2026 · gestaffelte Fristen§§ 26c, 26d KWG verankern ESG-Risiken in Strategie, Risikoinventur und Stresstests und verlangen einen ESG-Risikoplan; kleine und nicht komplexe Institute überprüfen ihre Strategien und Prozesse alle zwei Jahre, die übrigen Institute risikoorientiert, mindestens aber alle zwei Jahre (§ 26c Abs. 1 Nr. 2 KWG). Für kleine und nicht komplexe Institute gilt die Pflicht zum ESG-Risikoplan erst ab 11.01.2027 (§ 64c Abs. 3 KWG); sie dürfen ihn bis 31.12.2029 auf umweltbezogene Risiken, insbesondere Klimarisiken, beschränken (§ 26d Abs. 1 S. 5 KWG). Die EBA-Leitlinien EBA/GL/2025/01 gelten seit 11.01.2026, für kleine und nicht komplexe Institute spätestens ab 11.01.2027. Art. 449a CRR i. d. F. der VO (EU) 2024/1623 erstreckt die ESG-Offenlegung in abgestufter Form auf alle Institute. |
| GeldwäschepräventionDie Pflichten ergeben sich aus dem GwG, das die 4. und 5. EU-Geldwäscherichtlinie umsetzt, ergänzt durch die Auslegungspraxis der BaFin. |
Ab 10.07.2027Die AMLR (VO (EU) 2024/1624) gilt ab 10.07.2027 unmittelbar in allen Mitgliedstaaten; die AMLD6 (RL (EU) 2024/1640) ist überwiegend bis zum selben Datum umzusetzen. Die AMLA (VO (EU) 2024/1620) erarbeitet die technischen Standards und Leitlinien. Für das Aufsichtsorgan heißt das: Die Vorbereitung des Instituts gehört bis dahin regelmäßig auf die Tagesordnung; an Terminen nach dem 10.07.2027 geht es um die Überwachung der laufenden Anwendung. |
| KI-VerordnungDie Pflichten für Hochrisiko-KI nach Anhang III der VO (EU) 2024/1689 sollten ab 02.08.2026 gelten. Art. 4 verlangte, nach besten Kräften sicherzustellen, dass das Personal über ein ausreichendes Maß an KI-Kompetenz verfügt. |
Seit 27.07.2026 · Hochrisiko-Pflichten ab 02.12.2027Die VO (EU) 2026/1744 (Digital Omnibus) verschiebt die Pflichten für Hochrisiko-KI nach Anhang III – darunter KI zur Kreditwürdigkeitsprüfung natürlicher Personen (Nr. 5 lit. b) – auf den 02.12.2027. Art. 4 verpflichtet Anbieter und Betreiber nun, Maßnahmen zu ergreifen, um die Entwicklung der KI-Kompetenz ihres Personals zu unterstützen; ein bestimmtes Kompetenzniveau müssen sie nicht garantieren. |
| Digitale operationale Resilienz (DORA)IT-Anforderungen ergaben sich vor allem aus § 25a KWG und den Verwaltungsvorschriften der BaFin. |
Seit 17.01.2025DORA (VO (EU) 2022/2554) gilt unmittelbar. Das Leitungsorgan trägt die letztendliche Verantwortung für das IKT-Risikomanagement (Art. 5 Abs. 2) und hält seine IKT-Kenntnisse aktuell (Art. 5 Abs. 4). Schwerwiegende IKT-Vorfälle sind zu melden (Art. 19), vertragliche Vereinbarungen mit IKT-Drittdienstleistern im Informationsregister zu führen (Art. 28 Abs. 3). Die 9. MaRisk-Novelle grenzt ihre IKT-Vorgaben gegenüber DORA ab. |